Eine Fußgängerfurt ist eine durch Leitlinien eingefasste Fläche quer zur Fahrbahn. Die Furt dient der erleichterten Querung der Fahrbahn für Fußgänger. In der Rechtsprechung gehört die Fußgängerfurt zum geschützten Kreuzungsbereich, eine Einfahrt in den Schutzbereich bei Rotlicht einer Ampel wird daher bereits als Rotlichtverstoß gewertet, unabhängig davon, ob auch bei den Fußgängern "Rot" war. Fußgängerfurten kommen nur in Frage:
- An Ampeln
- Wo Wege von Verkehrshelfern gesichert werden (s.u.)
- oft findet man Fußgängerfurten an der Ausfahrt von Kreisverkehren, diese scheinen meiner Meinung nach nicht Rechtskonform, hier kommen lediglich Fußgängerüberwege in Frage (s.u./siehe Verwaltungsvorschriften für Kreisverkehre)
"Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden (Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquerverkehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen zusammengefaßt werden (z. B. Markierung von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von Inseln anzuregen.
Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger, sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). Vgl. zu § 41 Absatz 1, Anlage 2 Abschnitt 9.
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig" (Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur StVO §25 Fußgänger)